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Richtigstellung des am 29.06.2005 auf der Website des HTV veröffentlichten Urteils vom 05.06.2005 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Baumgartner   
Friday, 1. July 2005

Kassel - Folgende Inhalte einer News, des Hessischen Triathlon Verbands vom 29.06.2005 sind unrichtig und bedürfen einer Korrektur in mehrere Punkten. Die Richtigstellung erfolgt öffentlich, da nach Anfrage das Verbandsgericht zu keiner Änderung, bzw. korrigierenden Richtigstellung von sich aus bereit ist.

Zum HTV-Einleitungstext
Zum HTV-Originalurteil (bzw. Protokoll)

1. Unrichtig ist folgende Aussage: „Diese Ermahnung und Aufforderung war dem Athleten gegenüber beim Einlauf in die Wechselzone, wie auch am Wechselplatz erteilt worden.“

Vielmehr erfolgte umgehend die rote Karte und Abwendung des Kampfrichters am Wechselplatz des Teams nachdem bereits der nächste Staffelathlet auf der Radstrecke unterwegs war. Die sinngemäße Aussage des Kampfrichters lautet wir folgt „Ich disqualifiziere Sie hiermit vom Rennen (rote Karte zeigend).“

Es folgte davor keine Diskussion oder Aufforderung am Wechselplatz oder unmittelbar im Bereich davor den Radschuh aufzunehmen. Ebenfalls gab es keine Pfiffe oder weithin hörbare Signale.

Erst eine durch den Vorsitzenden von 3athlon.org initiierte Gesprächsaufnahme direkt am Ort führte zu einer verbalen Reaktion des Kampfrichters. Dieser zeigte sich grundsätzlich wenig kooperativ oder im Sinne des Sports handelnd. Dies mag aber durch den zu diesem Zeitpunkt weiterlaufenden Ligawettkampf erklärbar und nachvollziehbar sein.

2. Richtig ist, dass Kai Baumgartner in Folge der ausgesprochenen Strafe beim wenige Dutzend Meter entfernt stehenden Sportlichen Leiter des HTV Rücksprache bezüglich des gültigen Regelwerks nahm. Inhalt des Gesprächs war, wie eine Fortführung des Rennens gemäß Regelwerk am Vormittag und des zweiten am Nachmittag möglich sei.
Diese Frage wurde kurz später ebenfalls an den Präsidenten des Verbands herangetragen, da nach Auskunft des Kampfrichters das Team für den Nachmittag disqualifiziert sei.
 Daraus lässt sich keine unlautere Einflussnahme oder Mauschelei ableiten. In der unmittelbaren Folge wurde fristgerecht und schriftlich der Antrag auf Rücknahme der Disqualifikation beim Schiedsgericht in Darmstadt gestellt.

2. Unrichtig ist folgende Aussage: "Die Nichtbeachtung der Aufforderung des Schiedsrichters ist Multiplikator für die Strafe (hier mal 2)."
Es wurde wie unter Punkt 1 beschrieben keine zweite Aufforderung am Wechselplatz ausgesprochen. Noch konnte eine weitere Kampfrichter-Aufforderung durch die Geschwindigkeit, mit der der Athlet zu Fuß vom Wechselbalken Richtung Wechselplatz unterwegs war ausgesprochen werden, da dieser erst etliche Sekunden nach dem Wechsel auf den nächsten Fahrer eintraf. Zudem war der Schuh mit dem Eintreffen des Kampfrichters durch einen Zuschauer bereits am Wechselplatz angelangt.

Ein umsichtiger Kampfrichter hätte dafür gesorgt, dass der nächste Wechsel durch Aussprache einer direkt vor Ort umzusetzenden Zeitstrafe (gemäß Begründung im Rahmen von max. 60 Sekunden) den Wettbewerbsvorteil egalisiert hätte.

3. Richtig ist, dass Kai Baumgartner das Schiedsgericht in Darmstadt gebeten hat weitere Zeugen (inkl. seiner Person), die vor Ort anwesend waren anzuhören, die glaubhaft hätten machen können, dass Stefan Rechtseiner auf den verlorenen Schuh (vgl. Punkt 10) reagiert hat und nicht auf den Anruf des Kampfrichters.
Dem ist nicht nachgekommen worden und somit sind fahrlässig und intransparent unrichtige oder fehlerbehaftete Aussagen aufgenommen worden.

Die Art der Befragung und Hinführung der Zeugen zur Aussage ist ebenfalls nicht dokumentiert oder transparent dargelegt worden.

4. Richtig ist, dass durch diese Fehlinformation der 2. Absatz der Urteilsbegründung mit seiner multiplizierenden Straferhöhung hinfällig ist, da er argumentativ nicht mehr tragfähig sein kann. Somit war das ausgesprochene Strafmaß gemäß schriftlicher Begründung rechtlich nicht tragfähig. Somit ist defacto die Strafe 60 Sekunden zu hoch angesetzt. Zwei Minuten entsprächen der schriftlichen Begründung und dem tatsächlichen Vergehen.
Es mag sein, dass mit der Vergabe des Urteils das Schiedsgericht weitere Einsprüche anderer Teams vermeiden wollte, jedoch hat ein solcher Beweggrund Einzug in die Urteilsbegründung zu halten.

5. Richtig ist, dass das schriftliche Urteil, wie es am 29.06.2005 auf der HTV-Site veröffentlicht wurde erst wenige Tage vorher niedergeschrieben wurde. Es lag keine Zeitnähe zum entsprechenden Rennen am 5.06.2005 vor.

6. Richtig ist, dass die mündliche Begründung am Renntag die unter Punkt 4. zu Last gelegte zweifache Missachtung nicht beinhaltete. Richtig ist somit, dass die mündliche Begründung des Schiedsgerichts wichtige das Strafmass mit entscheidenden Fakten nicht enthielt.
                                   
7. Fragwürdig ist die Aussage: "Diese unrichtige Einwendung konnte zweifelsfrei durch Befragung mehrerer Wettkampfrichter, Helfer und Zuschauer widerlegt werden, die durch das Wettkampfgericht zum Sachverhalt befragt worden sind."

Wie unter Punkt 3 erläutert wurden weitere Zeugen ohne Begründung nicht gehört, noch sind die gehörten Zeugen dem Verein benannt oder die Aussagen übermittelt worden. Zudem decken sich diese Aussagen nicht mit denen unserer Zeugen direkt am Wechseleingang. Es liegt die Vermutung nahe, dass hier, wie unter Punkt 10 beschrieben eine Vermischung von Fakt und eine Interpretation nahe liegend ist.

8. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass zukünftig die Verfahrensweise insb. im Bereich der Urteilsverkündung und Urteilsbegründung der Optimierung bedarf.

9. Richtig ist, dass Kai Baumgartner als Vorstandmitglied des Hessischen Triathlon Verbands - wie in solchen Dingen üblich - sich seiner Stimme enthalten hätte, wenn er in den Entscheidungsprozess des Antrags vom 07.06.2005 einbezogen worden wäre. Dies war nicht der Fall und verdeutlicht die veröffentlichten Probleme der Transparenz und Mithaftung für Vorstandbeschlüsse, die u. A. zur Niederlegung des Amtes geführt haben.

10. Richtig ist, dass der für die Disqualifikation zuständige Kampfrichter dem Anschein nach nicht das erste Mal Fakten, Mutmaßungen und Interpretation dieser Fakten vermischt hat.

Bereits bei einem früheren Wettkampf in Borken hat er den schnellsten Schwimmer ungeachtet der Tatsache, dass dieser statt eines Neoprenanzugs im Schwimmeinteiler unterwegs war angehalten und damit zum regelwidrigen und den Wettbewerb verzerrenden Passieren der verfolgenden Schwimmer gesorgt. Der Athlet hatte somit bei dem Rennen die erste Radgruppe verpasst. Begründet wurde die willkürliche Entscheidung sinngemäß wie folgt: „Du hast deinen Neo ausgezogen und musst über den Absperrzaun gesprungen sein.“

11. Richtig ist, dass der Kampfrichter noch immer ohne Fehlereinsicht oder sichtbare Verhaltensänderungen sein Amt ausübt.

12. Richtig ist, dass der Verein mit dieser Stellungnahme keine Reduzierung der Strafe anstrebt. Jedoch möchte er die verunglimpfenden Äußerungen im Urteil korrigieren und zu einer sorgfältigen Handlungsweise im schwierigen Kampfrichter- und Schiedsgerichtswesen aufrufen.
Dies beinhaltet auch das regelkonforme Verhalten der Athleten und Funktionäre.

gez. Vorsitzender 3athlon.org e.V.
Quelle: http://www.3athlon.org/content/view/222/2/



 
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